From 2eb52494850ddcd44150e259829e7ed1cfaacf09 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Simon Steiner Date: Thu, 23 Feb 2023 13:48:17 +0000 Subject: [PATCH] FOP-3120: IllegalArgumentException for list in a table --- .../fop/layoutmgr/AbstractLayoutManager.java | 7 +- .../standard-testcases/table_list.xml | 4198 +++++++++++++++++ 2 files changed, 4204 insertions(+), 1 deletion(-) create mode 100644 fop/test/layoutengine/standard-testcases/table_list.xml diff --git a/fop-core/src/main/java/org/apache/fop/layoutmgr/AbstractLayoutManager.java b/fop-core/src/main/java/org/apache/fop/layoutmgr/AbstractLayoutManager.java index a1e888116..0060c4b11 100644 --- a/fop-core/src/main/java/org/apache/fop/layoutmgr/AbstractLayoutManager.java +++ b/fop-core/src/main/java/org/apache/fop/layoutmgr/AbstractLayoutManager.java @@ -315,7 +315,9 @@ public abstract class AbstractLayoutManager extends AbstractBaseLayoutManager im * @return True if it is the first Position */ public boolean isFirst(Position pos) { - //log.trace("isFirst() smallestPosNumberChecked=" + smallestPosNumberChecked + " " + pos); + if (pos == null) { + return false; + } verifyNonNullPosition(pos); if (pos.getIndex() == this.smallestPosNumberChecked) { return true; @@ -333,6 +335,9 @@ public abstract class AbstractLayoutManager extends AbstractBaseLayoutManager im * @return True if it is the last Position */ public boolean isLast(Position pos) { + if (pos == null) { + return false; + } verifyNonNullPosition(pos); return (pos.getIndex() == this.lastGeneratedPosition && isFinished()); diff --git a/fop/test/layoutengine/standard-testcases/table_list.xml b/fop/test/layoutengine/standard-testcases/table_list.xml new file mode 100644 index 000000000..654b01590 --- /dev/null +++ b/fop/test/layoutengine/standard-testcases/table_list.xml @@ -0,0 +1,4198 @@ + + + + + +

+ This test checks basic tables. +

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+ + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + +x + test + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz in Form der nachstehenden Leistungen. Leistungen nach den Ziffern II.2.7. (Cyber-Diebstahl), II.2.8. (Cyber-Betrug), II.2.13. (E-Discovery), II.3.1. (Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises), II.3.1.4. (Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises bei technischen Problemen) und II.3.2. (Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall) werden nur gewährt, wenn und soweit dies im Versicherungsschein durch Aufnahme einer diesbezüglichen Entschädigungsgrenze vereinbart wird. Soweit der Versicherungsschein keine diesbezügliche Entschädigungsgrenze enthält, sind diese Leistungsarten nicht vom Versicherungsschutz umfasst. + + + + + 1. + + + + Assistance-Leistungen + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.1. + + + + Soforthilfe im Notfall + + + + + + + + + + + + + + Bei Bestehen einer konkreten Risikolage für einen Versicherten übernimmt der Versicherer bei entsprechender Verfügbarkeit die Bereitstellung und Kosten des Krisendienstleisters für eine erste Notfall- und Krisenunterstützung in Form von: + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + ● + + + + einer Experteneinschätzung zur Risikolage, + + + + + + ● + + + + Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Schadenbegrenzung, + + + + + + ● + + + + Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Ursachenermittlung, + + + + + + ● + + + + einer ersten Bewertung der bisherigen Maßnahmen und + + + + + + ● + + + + soweit erforderlich einer Ermittlung, ob eine Netzwerksicherheitsverletzung vorliegt. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Eine konkrete Risikolage liegt vor, wenn aus Sicht eines Versicherten oder einer mitversicherten natürlichen Person der tatsächliche oder der künftige Eintritt eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. aufgrund der objektiven Umstände zu vermuten ist. + + + + + + + + + + + + + + + + + + Darüber hinaus ersetzt der Versicherer im Rahmen der Soforthilfe im Notfall auch die notwendigen anfallenden Kosten, die zur Bestimmung der geltenden Melde- und Anzeigepflichten infolge einer Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. und zur Erstellung entsprechender Anzeigen und Meldungen entstehen. + + + + + + + + + + + + + + + + Hinsichtlich der Kosten für die Soforthilfe im Notfall fällt weder ein Selbstbehalt an, noch werden diese Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet. + + + + + + + + + + + + + + + + 0.1. + + + + Präventionsleistungen + + + + + + + + + + + + + + Den Versicherten stehen während der Laufzeit dieses Vertrages, unabhängig davon, ob ein versichertes Ereignis gemäß Ziffer I.1. bis I.4. eingetreten ist, die im Versicherungsschein-Beiblatt und unter www.x.de/x näher beschriebenen Präventionsleistungen zur Verfügung. Hierzu gehört insbesondere der Zugriff auf + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + ● + + + + einen Cyber-Krisenplan, + + + + + + ● + + + + ein Cyber-Training für Mitarbeiter und + + + + + + ● + + + + die x Business Academy. + + + + + + + + + + + + + + + + 1. + + + + Cyber-Eigenschaden + + + + + + + + + Der Versicherer gewährt im Rahmen der nachstehenden Bedingungen Versicherungsschutz für Eigenschäden, wenn diese aufgrund eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. entstehen. + + + + + + + + + + + Sämtliche der nachfolgend aufgeführten Schaden- und Kostenpositionen stellen Eigenschäden im Sinne dieser Bedingungen dar. + + + + + + + + + + + Der Versicherer ersetzt die nachstehenden Schadenpositionen sowie alle angemessenen und notwendigen Kosten. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Dienstleisters, werden nicht erstattet. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.1. + + + + Kosten für Krisenmanagement + + + + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten für Krisenmanagement und Coaching. + + + + + + + + Hiervon umfasst sind insbesondere auch die Kosten + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + ● + + + + zur Unterstützung beim Aufbau eines Krisenstabs und der Befähigung zur Stabsarbeit, + + + + + + ● + + + + für Materialien zur Befähigung des Krisenstabs und der generellen Stabsarbeit, + + + + + + ● + + + + der Koordination zwischen der forensischen Analyse und der Unternehmensleitung und + + + + + + ● + + + + der Betreuung bei der Abwicklung einer Lösegeldforderung. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.2. + + + + Kosten für IT-Forensik + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten für externe IT-Forensik- Analysen zur Ermittlung der Ursache eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. und für die Identifizierung der Betroffenen, sowie die Kosten für die Erstellung eines abschließenden Berichts zur forensischen Analyse. + + + + + + + + + + + + + + + + 1.3. + + + + Kosten für Rechtsberatung + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur rechtlichen Prüfung eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. und für Empfehlungen zur weiteren rechtlichen Vorgehensweise. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.4. + + + + Kosten für Public-Relations-Maßnahmen + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherer ersetzt die Kosten für Public-Relations-Maßnahmen eines Versicherten zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner öffentlichen Reputation. + + + + + + + + + + Hiervon umfasst sind auch die Kosten für die Gestaltung und das Versenden von Goodwill-Coupons (Preisnachlässe, Gutscheine, Rabatte o. Ä.) inklusive der Frankierung, nicht jedoch die gewährten Vorteile selbst. + + + + + + + + + + + + + + + + 1.5. + + + + Wiederherstellungskosten + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherer ersetzt die Wiederherstellungskosten (insbesondere für den Krisendienstleister, weitere externe Dienstleister und interne Mehrkosten des Versicherten), die einem Versicherten durch + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + ● + + + + die Wiederherstellung der ursprünglichen Funktionsfähigkeit des IT-Systems, + + + + + + ● + + + + die Wiederherstellung oder Reparatur elektronischer Daten, + + + + + + ● + + + + den Aufbau provisorischer Zwischenlösungen, um den Betrieb eines Versicherten aufrechtzuerhalten oder zeitnah wieder aufzunehmen, oder + + + + + + ● + + + + die Isolation und Säuberung (insbesondere die Entfernung von Schadprogrammen) der IT-Hardware + + + + + + + + + + + + + + + + entstehen, wenn die Daten und das IT-System seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegen bzw. der Versicherte die vollständige Kontrolle darüber hat oder es sich um private IT-Geräte im Sinne von Ziffer I.1. handelt. + + + + + + + + + + + + + + + + + + Darüber hinaus ersetzt der Versicherer auch die o. g. Wiederherstellungskosten für die Daten und das IT-System des Versicherten, die nicht seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegen und über die er nicht die vollständige Kontrolle hat, wenn das versicherte Ereignis von dem Teil des IT-Systems des Versicherten ausgeht, der seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegt und über den er die vollständige Kontrolle hat. + + + + + + + + + + + + + + + + + + Soweit die Isolation und Säuberung der IT-Hardware technisch nicht möglich oder erheblich teurer als eine Neubeschaffung sind, ersetzt der Versicherer auch die Kosten für die Neubeschaffung des betroffenen Teils der IT-Hardware, welche dem technischen Stand der IT-Hardware, wie sie vor dem versicherten Ereignis gemäß Ziffern I.1. bis I.4. bestand, entspricht. Ist dies nicht möglich oder wirtschaftlich unangemessen, ersetzt der Versicherer die Kosten für neue IT-Hardware, welche dem technischen Stand der ursprünglichen IT-Hardware am nächsten kommt. + + + + + + + + + + + + + + + + + + Über die vorgenannten Kosten hinaus ersetzt der Versicherer auch Kosten wegen Sachsubstanzschäden an der IT-Hardware eines Versicherten, wenn die IT-Hardware unmittelbar und ausschließlich durch eine Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. beschädigt oder zerstört wird (Wiederherstellungskosten von IT-Hardware). Ersetzt werden insoweit die erforderlichen Kosten für eine Reparatur oder – falls eine Reparatur nicht möglich ist – eine Neubeschaffung gleicher Art und Güte. Als IT-Hardware in diesem Sinne gelten diejenigen Sachen, die für die Steuerung des IT-Systems unverzichtbar sind (z. B. Computer, Router und Switches). Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind jedoch Sachen, die zwar Bestandteil des IT-Systems eines Versicherten sind, deren Beschädigung oder Zerstörung die Steuerung des IT-Systems aber unberührt lässt (z. B. Produktionsmittel). + + + + + + + + + + + + + + + + + + Für die Wiederherstellungskosten von IT-Hardware gilt die im Versicherungsschein benannte Entschädigungsgrenze. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.6. + + + + Benachrichtigungskosten + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherer ersetzt die nachstehenden Kosten eines Versicherten für die Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Informationspflichten, die durch eine Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. entstehen: + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.6.1. + + + + Benachrichtigungskosten gegenüber Dateninhabern + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Informationspflichten entstehende Kosten für die Benachrichtigung der Betroffenen. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.6.2. + + + + Kosten für behördliche Meldeverfahren + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Kosten, die bei der Anzeige und Meldung der Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entstehen. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.6.3. + + + + Nachgelagerte Kosten einer Benachrichtigung von Dateninhabern + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Kosten, um nach der Benachrichtigung der Betroffenen deren Anfragen zu beantworten. Hiervon umfasst sind insbesondere die Kosten durch die Beauftragung eines externen Callcenters oder die Kosten für die Erstellung einer Website. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.7. + + + + Cyber-Diebstahl (sofern im Versicherungsschein hierfür eine Entschädigungsgrenze ausgewiesen ist) + + + + + + + + + + + + + Der Versicherer ersetzt Vermögensschäden, die einem Versicherten dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1 . Gelder (auch Kryptowährungen), Waren oder Wertpapiere abhandenkommen oder dass erhöhte Nutzungsentgelte anfallen, da Anwendungen, z. B. Voice-over-IP, in unzulässiger Weise genutzt werden. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Im Rahmen des Cyber-Diebstahls besteht Versicherungsschutz auch für Vermögensschäden, die einem Versicherten dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. erhöhte Nutzungsentgelte oder Versorgungsrechnungen (Strom, Gas oder Wasser) anfallen, weil das IT-System des Versicherten zur Schürfung von Kryptowährungen (Krypto-Mining) missbraucht wird. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind somit lediglich mittelbar entstandene Schäden, insbesondere Schäden, die als Folge einer Täuschung hervorgerufen werden, wie beispielsweise bei Fake-President-Fällen. + + + + + + + + + + + + + + + + + + Für Cyber-Diebstahl gilt die im Versicherungsschein ausgewiesene Entschädigungsgrenze. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.8. + + + + Cyber-Betrug (sofern im Versicherungsschein hierfür eine Entschädigungsgrenze ausgewiesen ist) + + + + + + + + + + + + + Bei Cyber-Betrugsfällen in Form von Fake-President- bzw. CEO-Fraud- und Lieferantenbetrugs-Fällen ersetzt der Versicherer Vermögensschäden, die einem Versicherten dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. einem Dritten eine Täuschung einer mitversicherten natürlichen Person (nicht jedoch eines Repräsentanten) möglich wird und jene zu einem Abfluss von Geldern, Waren oder Wertpapieren führt. + + + + + + + + Die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer IV.16.1. werden um die folgende Anzeige bestimmter Umstände ergänzt: + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + ● + + + + im Falle von Cyber-Betrug + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + - + + + alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um abhandengekommene Gelder, Waren oder Wertpapiere zurückzuerlangen oder einzufrieren; + + + + + - + + + unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Für Cyber-Betrug gilt die im Versicherungsschein ausgewiesene Entschädigungsgrenze. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.9. + + + + Lösegeld + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherer ersetzt das gezahlte Lösegeld bzw. bei Bezahlung eines Lösegeldes in Form von Kryptowährungen, Waren oder Dienstleistungen deren Marktwert zum Zeitpunkt der Beschaffung. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.10. + + + + Belohnungsgelder + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherer ersetzt gezahlte Belohnungen für Hinweise auf kriminelle Aktivitäten, wenn jene zur erfolgreichen strafrechtlichen Verfolgung von Beteiligten einer versicherten Cyber-Erpressung gemäß Ziffer I.4., eines Cyber-Diebstahls gemäß Ziffer II.2.7. oder eines Cyber-Betrugs gemäß Ziffer II.2.8. führen. + + + + + + + + + + + + + + + + 1.11. + + + + Bußgelder und Entschädigungen mit Strafcharakter im Ausland + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherer ersetzt – soweit dies in der ausländischen Rechtsordnung, nach der das Bußgeld verhängt wird, rechtlich zulässig sein sollte – Bußgelder, die eine Datenschutzbehörde oder ein Gericht wegen einer Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. gegen einen Versicherten verhängt. + + + + + + + + + + + + + + + + + + Außerdem ersetzt der Versicherer – soweit dies in der ausländischen Rechtsordnung, nach der Entschädigungen mit Strafcharakter (insbesondere punitive oder exemplary damages) zugesprochen werden, rechtlich zulässig sein sollte – Entschädigungen mit Strafcharakter (insbesondere punitive oder exemplary damages), die direkt oder indirekt gegen einen Versicherten verhängt werden und durch eine Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. ausgelöst wurden. + + + + + + + + + + + + + + + + + + Für die Bußgelder und Entschädigungen mit Strafcharakter gilt die im Versicherungsschein benannte Entschädigungsgrenze. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.12. + + + + Strafrechtsschutz + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eines Versicherten oder einer mitversicherten natürlichen Person, wenn wegen eines versicherten Ereignisses aus Ziffern I.1. bis I.4. ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ein sonstiges behördliches Verfahren gegen einen Versicherten oder eine mitversicherte natürliche Person eingeleitet wird. Hierunter werden sämtliche Verfahren gefasst, die in Verbindung mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung eines Strafverfahrens stehen oder sich als Konsequenz aus einem Strafverfahren ergeben können. + + + + + + + + + + + + + + + + + + Versichert ist auch die Vertretung eines Versicherten gegenüber Strafgerichten, Behörden, Beliehenen, vergleichbaren Stellen und parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, die berechtigt sind, wegen Straftatbeständen oder Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln, auch ohne dass bestimmte Versicherte oder mitversicherte natürliche Personen beschuldigt sein müssen (Firmenstellungnahme). + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.13. + + + + E-Discovery (sofern im Versicherungsschein hierfür eine Entschädigungsgrenze ausgewiesen ist) + + + + + + + + + + + + + Der Versicherer ersetzt die angemessenen Kosten eines externen Spezialisten, den ein Versicherter nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Versicherers beauftragt, um einer Aufforderung zur Herausgabe elektronisch gespeicherter Informationen gemäß US-Regel 26 (b) (1) der Federal Rules of Civil Procedure oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen nach einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer l.1. zu entsprechen. + + + + + + + + + + + + + + + + + + Für E-Discovery gilt die im Versicherungsschein ausgewiesene Entschädigungsgrenze. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.14. + + + + Consumer Redress Fund (Konsumentenschutzfonds) + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für die von einem Versicherten zu hinterlegenden Geldbeträge in einen Konsumentenschutzfonds, zu denen der Versicherte per Gesetz verpflichtet ist, weil er aufgrund eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffer I.1. bis I.4. gesetzlich haftpflichtig ist. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.15. + + + + Kosten für Kreditüberwachungsdienstleistungen + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherer ersetzt die im Folgenden beschriebenen Kosten eines Versicherten für die laufende Beobachtung, Beurteilung und Auswertung der Konten der unmittelbar von einer Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. Betroffenen (Kreditüberwachungsdienstleistungen). + + + + + + + + + + + + + + + + + + Dabei handelt es sich um die Kosten, die erforderlich sind, um für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten Kreditüberwachungsdienstleistungen für alle Betroffenen bereitzustellen, soweit diese Kreditüberwachungsdienstleistungen innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis der Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. von einem Versicherten angeboten und vom Betroffenen genutzt werden. + + + + + + + + + + + + + + + + + + Versicherungsschutz besteht jedoch nur für Datenrechtsverletzungen gemäß Ziffer I.3., die die Sozialversicherungsnummer, die Führerscheinnummer oder andere Ausweis-/Kennnummern zum Gegenstand haben und die (in Kombination mit anderen Informationen) zur Eröffnung eines neuen Bankkontos oder eines neuen Versicherungskontos verwendet werden können, sowie für Kreditüberwachungsdienstleistungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.16. + + + + Sicherheitsanalyse und Sicherheitsverbesserungen + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherer ersetzt die Honorare des Krisendienstleisters für eine Sicherheitsanalyse der konkret im Versicherungsfall identifizierten Schwachstelle und für konkrete Empfehlungen zu Sicherheitsverbesserungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versicherungsfall nach dessen Abschluss. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.17. + + + + Schadenminderungskosten + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur – auch erfolglosen – Abwendung oder Minderung eines Versicherungsfalles, soweit der Versicherte sie den Umständen nach für geboten halten durfte. + + + + + + + + + + + + + + + 2. + + + + Cyber-Betriebsunterbrechung (sofern im Versicherungsschein hierfür eine oder mehrere Entschädigungsgrenzen ausgewiesen sind) + + + + + + + + + + Der Versicherer gewährt den Versicherten unter Berücksichtigung des im Versicherungsschein vereinbarten zeitlichen Selbstbehalts und der Haftzeit Versicherungsschutz, wenn unmittelbar und ausschließlich durch ein versichertes Ereignis im Sinne der Ziffern I.1. bis I.4. eine Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises (Ziffer II.3.1) oder eine Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall (Ziffer II.3.2) verursacht wird. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.1. + + + + Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises (sofern im Versicherungsschein hierfür eine Entschädigungsgrenze ausgewiesen ist) + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.1.1. + + + + Inhalt der Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises besteht nur, wenn die Daten und der Teil des IT-Systems, die von dem versicherten Ereignis betroffen sind, der alleinigen Herrschaftsgewalt des Versicherten unterliegen oder er die vollständige Kontrolle darüber hat. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises, soweit die Daten und das IT-System, die von dem versicherten Ereignis betroffen sind, nicht der alleinigen Herrschaftsgewalt des Versicherten unterliegen und er nicht die vollständige Kontrolle darüber hat, sofern das versicherte Ereignis von dem Teil des IT-Systems des Versicherten ausgeht, der seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegt oder über den er die vollständige Kontrolle hat. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.1.2. + + + + Begriff der Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Eine Cyber-Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn die durch gesetzlichen oder untergesetzlichen Auftrag zugewiesene kommunale Verwaltungstätigkeit eines Versicherten (kommunaler Betrieb) vollständig oder teilweise unterbrochen ist. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Eine Cyber-Betriebsunterbrechung liegt auch vor, wenn bei einem Versicherten eine Unterbrechung des kommunalen Betriebs eintritt, die unmittelbar und ausschließlich aufgrund einer Cyber-Betriebsunterbrechung bei einem anderen Versicherten entsteht, sofern die Cyber-Betriebsunterbrechung bei diesem anderen Versicherten den zeitlichen Selbstbehalt gemäß Nr. 1.4 dieser Klausel überschreitet. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für eine Cyber-Betriebsunterbrechung, die durch eine versicherte Reparatur im Sinne von Ziffer II Nr. 2.5 verursacht wird. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.1.3. + + + + Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises durch Verfügung einer Datenschutzbehörde + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Über die Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises gemäß den vorstehenden Regelungen unter Ziffer II.3.1.1. und II.3.1.2. hinaus besteht auch Versicherungsschutz für den einem Versicherten entstandenen Ertragsausfallschaden, der sich unmittelbar und ausschließlich aufgrund einer gegenüber einem Versicherten ergehenden Verfügung einer Datenschutzbehörde innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (UK) infolge einer Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. ergibt. + + + + + + + + + + + + + + + + Datenschutzbehörde in diesem Sinne ist jede Behörde, die nach dem Recht des jeweiligen Staates mit dem Vollzug datenschutzrechtlicher Normen beauftragt ist. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.1.4. + + + + Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises bei technischen Problemen (sofern im Versicherungsschein hierfür eine Entschädigungsgrenze ausgewiesen ist) + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Über die Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises gemäß den vorstehenden Regelungen unter Ziffer II.3.1.1. und II.3.1.2. hinaus besteht auch Versicherungsschutz für den Ertragsausfallschaden eines Versicherten unmittelbar und ausschließlich aufgrund technischer Probleme. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Technische Probleme sind Fehlfunktionen des IT-Systems eines Versicherten, die nicht von einem versicherten Ereignis gemäß Ziffern I.1. bis I.4. verursacht werden, sondern unmittelbar und ausschließlich auf + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + ● + + + + einen Ausfall der Stromversorgung, + + + + + + ● + + + + eine Über- und Unterspannung, + + + + + + ● + + + + eine elektrostatische Aufladung und statische Elektrizität, + + + + + + ● + + + + eine Überhitzung, + + + + + + ● + + + + einen Softwarefehler, + + + + + + ● + + + + einen internen Netzwerkfehler oder + + + + + + ● + + + + einen IT-Hardwarefehler + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + zurückzuführen sind. + + + + + + + + Die Fehlfunktion muss dabei unvorhergesehen und unbeabsichtigt gewesen sein. Darüber hinaus muss die Fehlfunktion von dem Teil des IT-Systems und der Stromversorgung ausgehen, welcher der alleinigen Herrschaftsgewalt eines Versicherten unterliegt oder über den der Versicherte die vollständige Kontrolle hat. Fehlfunktionen aufgrund allmählicher oder altersbedingter Reduzierung der Leistungsfähigkeit oder aufgrund von Überlastungen durch die fehlerhafte Planung der Auslastung des IT-Systems im gewöhnlichen Betrieb bzw. der erhöhten Beanspruchung sind keine technischen Probleme im Sinne dieser Bedingungen. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.2. + + + + Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall (sofern im Versicherungsschein hierfür eine Entschädigungsgrenze ausgewiesen ist) + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.2.1. + + + + Inhalt der Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall besteht nur, wenn die Daten und das IT-System, die von dem versicherten Ereignis betroffen sind, nicht der alleinigen Herrschaftsgewalt oder Kontrolle des Versicherten, sondern auch der Herrschaftsgewalt oder Kontrolle eines dritten Dienstleisters (z. B. externes Rechenzentrum, Cloud-Anbieter) unterliegen, den ein Versicherter entgeltlich in Anspruch nimmt. + + + + + + + + + + + + + + + + + + Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall, soweit die Daten und der Teil des IT-Systems, die von dem versicherten Ereignis betroffen sind, der alleinigen Herrschaftsgewalt oder Kontrolle des Versicherten unterliegen, sofern das versicherte Ereignis von dem Teil des IT-Systems des Versicherten ausgeht, der auch der Herrschaftsgewalt oder Kontrolle eines dritten Dienstleisters (z. B. externes Rechenzentrum, Cloud-Anbieter) unterliegt, den ein Versicherter entgeltlich in Anspruch nimmt. + + + + + + + + + + + + + + + + + + Eine versicherte Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall im Sinne dieser Bedingungen setzt zudem voraus, dass der dritte Dienstleister mindestens ISO27001-zertifiziert und in Tier Level 3 gemäß TIA-942 (Telecommunications Infrastructure Standard für Data Centers) eingestuft ist. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.2.2. + + + + Begriff der Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Eine Cyber-Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn die durch gesetzlichen oder untergesetzlichen Auftrag zugewiesene kommunale Verwaltungstätigkeit eines Versicherten (kommunaler Betrieb) vollständig oder teilweise unterbrochen ist. + + + + + + + + Eine Cyber-Betriebsunterbrechung liegt auch vor, wenn bei einem Versicherten eine Unterbrechung des kommunalen Betriebs eintritt, die unmittelbar und ausschließlich aufgrund einer Cyber-Betriebsunterbrechung bei einem anderen Versicherten entsteht, sofern die Cyber-Betriebsunterbrechung bei diesem anderen Versicherten den zeitlichen Selbstbehalt gemäß Nr. 1.4 dieser Klausel überschreitet. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für eine Cyber-Betriebsunterbrechung, die durch eine versicherte Reparatur im Sinne von Ziffer II Nr. 2.5 verursacht wird. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.3. + + + + Allgemeine Bestimmungen für die Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises oder bei Cloud-Ausfall + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.3.1. + + + + Pauschale tagesbezogene Entschädigung bei vollständiger und teilweiser Cyber-Betriebsunterbrechung + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Für den Fall, dass keiner der EDV-Arbeitsplätze eines Versicherten mehr für den Kern der Verwaltungstätigkeit des jeweils betroffenen Fachbereichs genutzt werden kann leistet der Versicherer die im Versicherungsschein vereinbarte pauschalierte Tagessatzentschädigung für jeden Tag der Cyber-Betriebsunterbrechung. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Für den Fall, dass ein Teil der EDV-Arbeitsplätze eines Versicherten für den Kern der Verwaltungstätigkeit des jeweils betroffenen Fachbereichs nicht mehr genutzt werden kann leistet der Versicherer für jeden Tag der Cyber- Betriebsunterbrechung den prozentualen Anteil der im Versicherungsschein vereinbarten pauschalierten Tagessatzentschädigung, der dem prozentualen Anteil der nicht in diesem Sinne nutzbaren EDV-Arbeitsplätze entspricht. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.3.2. + + + + Beginn und Ende des Entschädigungszeitraumes + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Der Entschädigungszeitraum sowie die Laufzeit des zeitlichen Selbstbehalts beginnen zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Versicherte dem Krisendienstleister oder dem Versicherer den Eintritt eines Versicherungsfalles angezeigt hat. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Der Entschädigungszeitraum endet zu dem Zeitpunkt, ab welchem eine Cyber-Betriebsunterbrechung nicht mehr besteht, jedenfalls aber zu dem Zeitpunkt ab dem alle EDV-Arbeitsplätze eines Versicherten für die wesentliche Verwaltungstätigkeit des jeweils betroffenen Fachbereichs wieder nutzbar sind, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit. Maßgeblich ist der Eintritt des frühesten der vorbezeichneten Ereignisse. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.3.3. + + + + Zeitlicher Selbstbehalt + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Die Laufzeit des im Versicherungsschein ausgewiesenen zeitlichen Selbstbehalts beginnt mit Eintritt der versicherten Cyber-Betriebsunterbrechung und endet mit Ablauf der im Versicherungsschein bestimmten Zeit. Der zeitliche Selbstbehalt gilt als überschritten, wenn auch nach Ablauf des im Versicherungsschein vereinbarten zeitlichen Selbstbehalts das IT-System des Versicherten noch nicht wiederhergestellt ist und weiterhin ein Ertragsausfallschaden entsteht. + + + + + + + + + + + + + + + + Die Regelung zum monetären Selbstbehalt gemäß Ziffer IV.7. bleibt unberührt.  + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.3.4. + + + + Wechselwirkungsschäden bei Cyber-Betriebsunterbrechung + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Eine versicherte Betriebsunterbrechung liegt auch vor, wenn bei einem Versichertenein Ertragsausfallschaden eintritt, der unmittelbar und ausschließlich aufgrundeiner gemäß Ziffer II.3.1. oder Ziffer II.3.2. versicherten Cyber-Betriebsunterbrechung bei einem anderen Versicherten entsteht, sofern die Cyber-Betriebsunterbrechung bei diesem anderen Versicherten den zeitlichen Selbstbehalt gemäß Ziffer II.3.3.3. überschreitet. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.3.5. + + + + Schadenunabhängige Umstände + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Bei der Berechnung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die das Geschäftsergebnis des Versicherten günstig oder ungünstig beeinflusst hätten, wenn die Cyber-Betriebsunterbrechung nicht eingetreten wäre. + + + + + + + + + + + + + + + + Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung eines Versicherten führen. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.3.6. + + + + Mehrkosten + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherer erstattet den Versicherten auch alle angemessenen und notwendigen Mehrkosten, die unmittelbar und ausschließlich infolge der durch die vollständige oder teilweise Nichtverfügbarkeit des IT-Systems bedingten und gemäß Ziffer II.3.1. oder Ziffer II.3.2. versicherten Cyber-Betriebsunterbrechung verursacht werden. Mehrkosten sind Kosten, die einem Versicherten unter normalen Umständen nicht entstehen und nach einer versicherten Cyber-Betriebsunterbrechung von einem Versicherten zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.3.7. + + + + Anwendbarkeit der Entschädigungsgrenzen + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Für sämtliche Leistungen wegen einer Cyber-Betriebsunterbrechung gelten die im Versicherungsschein ausgewiesenen Entschädigungsgrenzen. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + II. + + + + + + + Was ist nicht versichert? + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Wenn einer der nachfolgend aufgeführten Risikoausschlüsse vorliegt, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt für alle unter Ziffer II. aufgeführten Leistungen des Versicherers. + + + + + + + + + + + + + + 1. + + + + Vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung + + + + + Kein Versicherungsschutz besteht wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers durch einen Versicherten. Vom Versicherungsschutz umfasst bleiben Fälle einer vorsätzlichen Schadenverursachung oder eines wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers durch den Leiter der Rechtsabteilung, der IT-Abteilung oder des Risikomanagements eines Versicherten. + Der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der vorsätzlichen Schadenverursachung oder wissentlichen Pflichtverletzung durch Urteil oder sonstige Tatsachenfeststellung eines Gerichts, Entscheidung eines Mediators oder Anerkenntnis der Versicherten. In diesem Fall ist der Versicherte zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet. + + + + + + + 2. + + + + Gewaltsame Auseinandersetzungen und Cyber-Operationen + + + + + + + + Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden, die sich direkt oder indirekt im Zusammenhang mit einem der folgenden Ereignisse ergeben: + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.1. + + + dem Einsatz physischer Gewalt eines Staates gegenüber einem anderen Staat (Krieg), unabhängig davon, ob Krieg erklärt wurde oder nicht, + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.2. + + + Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Streik, Revolution, Aufruhr sowie militärischer oder anderer Formen der gewaltsamen Machtergreifung oder + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 2.3. + + + dem unzulässigen Zugriff auf ein IT-System durch oder im Namen eines Staates im Territorium eines anderen Staates oder die unzulässige Nutzung eines IT-Systems durch oder im Namen eines Staates im Territorium eines anderen Staates (Cyber-Operation), wenn diese Cyber-Operation einem Staat zugeschrieben werden kann und: + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + ● + + + + im Zuge eines Krieges ausgeführt wird und/oder + + + + + + ● + + + + direkt oder indirekt zu einer Störung der Verfügbarkeit, Integrität oder Leistungsfähigkeit der kritischen Infrastruktur oder aber der Sicherheit oder Verteidigung eines anderen Staates führt. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Eine Cyber-Operation kann insbesondere dann einem Staat zugeschrieben werden, wenn die Regierung oder eine Sicherheitsbehörde (einschließlich Geheimdiensten und Verfassungsschutzbehörden) eines relevanten Staates dies öffentlich kommuniziert. + + + + + + + + + + + + + + + + Ein relevanter Staat ist jeder Staat, + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + ● + + + + dessen Verfügbarkeit, Integrität oder Leistungsfähigkeit der kritischen Infrastruktur oder aber der Sicherheit oder Verteidigung durch die Cyber-Operation gestört wurde (betroffener Staat) oder + + + + + + ● + + + + der Mitglied der Europäischen Union oder + + + + + + ● + + + + der Mitglied der NATO ist. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Bei widersprüchlichen Zuschreibungen innerhalb eines relevanten Staates ist die von der Regierung des jeweiligen Staates im Rahmen der offiziellen Kommunikation vorgenommene Zuschreibung maßgeblich. Bei widersprüchlichen Zuschreibungen zwischen verschiedenen relevanten Staaten ist die Zuschreibung durch den betroffenen Staat maßgeblich. Hat der betroffene Staat keine Zuschreibung vorgenommen, genügt die Zuschreibung durch einen relevanten Staat, auch wenn ein oder mehrere andere relevante Staaten diese nicht teilen oder ihr widersprechen. + + + + + + + + + + + + + + + + Sofern keine Zuschreibung einer Cyber-Operation durch einen relevanten Staat erfolgt, kann eine Cyber-Operation auch dann einem Staat zugeschrieben werden, wenn der Versicherer dies durch geeignete Beweise nachweist. + + + + + + + + + + + + + + + + Als kritische Infrastruktur im Sinne des vorliegenden Ausschlusses gelten alle in der jeweiligen Fassung des § 2 Nr. 10 BSIG einschließlich der dazugehörigen Verordnungen oder einer etwaigen Nachfolgeregelung sowie alle in entsprechenden ausländischen Rechtsnormen als kritische Infrastruktur oder wesentliche Dienste (essential services) definierten Einrichtungen. + + + + + + + + + + + + + + + + + + 3. + + + + Technische Infrastruktur + + + + + Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden aufgrund einer Störung oder eines Ausfalls der öffentlichen oder privaten technischen Infrastruktur, die nicht vom Versicherungsnehmer selbst betrieben wird. Zur öffentlichen und privaten Infrastruktur gehören: + + + + + + + + + + + + + + ● + + + + Strom-, Gas-, Wasser- und Wasserstoffversorgung, + + + + + + ● + + + + externe Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung dienen, insbesondere Telefon-, Internet-, Computer-, Daten- oder Funknetze, sowie Leistungen von Internet- und Telekommunikationsanbietern bzw. Providern, Satelliten, + + + + + + ● + + + + Domain Name Systems (DNS), Internet Service Provider (ISP), Content Delivery Networks (CDN) oder Certificate Authorities (CA) sowie + + + + + + ● + + + + alle weiteren vergleichbaren privaten Einrichtungen oder Einrichtungen der Gebietskörperschaften. + + + + + + + + + + + + + 4. + + + + Produktrückruf + + + + + Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden im Zusammenhang mit dem Rückruf eigener oder fremder Produkte oder Dienstleistungen. + + + + + + + 5. + + + + Vertragsstrafen + + + + + Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden durch Vertragsstrafen, soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind. + + + + + + + 6. + + + + Glücksspiel + + + + + Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden infolge der Organisation oder des Ausrichtens von Preisausschreiben, Lotterien, Auslobungen oder sonstigen Glücksspielen. + + + + + + + + + + + + + + 7. + + + + Finanzmarkttransaktionen + + + + + Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden infolge jedweder Form des Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Anleihen oder vergleichbaren Wertanlagen. + + + + + + + 8. + + + + Rechtswidriges Erfassung und Nutzen von Daten + + + + + Kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Versicherter mit Kenntnis oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis eines Repräsentanten personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder entsprechender, auch ausländischer, Rechtsnormen rechtswidrig erfasst oder nutzt. + + + + + + + 9. + + + + Patent- und Kartellrechtsverletzungen + + + + + Kein Versicherungsschutz besteht wegen Ansprüchen aufgrund von Patentrechtsverletzungen oder Schäden aus dem Verlust der Patentierbarkeit sowie Kartellrechtsverletzungen. + + + + + + + 10. + + + + Hoheitliche Eingriffe + + + + + Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit hoheitlichen Eingriffen, insbesondere Beschlagnahme, (teilweise) Betriebseinstellung, (teilweise) Betriebsschließung, Verstaatlichung, Zerstörung oder anderweitigen Maßnahmen einer Behörde oder sonstigen staatlichen Einrichtung. Dies gilt nicht für Datenschutzbehörden im EWR oder UK. + + + + + + + 11. + + + + Naturkatastrophen + + + + + Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden durch Erdbeben, Vulkanausbruch, Flutwelle, Flut, Feuer, Explosion, Wind, Blitzschlag, Frost, Sonneneruption, Asteroideneinschlag, Magnetfeldverschiebung oder andere Naturereignisse. + + + + + + + 12. + + + + Sachschäden + + + + + Kein Versicherungsschutz besteht für Sachschäden. Dies gilt nicht für Wiederherstellungskosten für IT-Hardware gemäß Ziffer II.2.5. oder sonstige, explizit im Versicherungsschein versicherte Sachschäden. + + + + + + + 13. + + + + Personenschäden + + + + + Kein Versicherungsschutz besteht für Personenschäden. + + + + + + + 14. + + + + Kernenergie, Radioaktivität, biologische und chemische Ursachen + + + + + Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer oder chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + III. + + + + + + + Allgemeine Regelungen + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1. + + + + Versicherungsfall + + + + + + Der Versicherungsfall ist der tatsächliche Eintritt eines Ereignisses gemäß Ziffer I., welches die Schädigung eines Dritten oder den Eigenschaden eines Versicherten unmittelbar herbeiführt. + Für die Soforthilfe im Notfall gemäß Ziffer II.1.1., die Cyber-Eigenschäden in Form von Kosten für Krisenmanagement gemäß Ziffer II.2.1., die Kosten für IT-Forensik gemäß Ziffer II.2.2., die Kosten für Rechtsberatung gemäß Ziffer II.2.3. und die Kosten für Public-Relations-Maßnahmen gemäß Ziffer II.2.4. und die Benachrichtigungskosten gemäß Ziffer II.2.6. besteht unabhängig vom tatsächlichen Eintritt des Versicherungsfalles bereits dann Versicherungsschutz, wenn der tatsächliche Eintritt eines Versicherungsfalles aufgrund der objektiven Umstände zu vermuten ist. + + + + + + + + + + + + + 1.1. + + + + Serienschaden + + + + + + + + + + + + + + Mehrere im versicherten Zeitraum eingetretene oder vermutete Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache oder auf mehreren gleichen Ursachen, die in einem inneren, insbesondere sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, beruhen, gelten – auch wenn sie in unterschiedlichen Versicherungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten – als ein Versicherungsfall, der in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammengefassten Versicherungsfälle eingetreten ist. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 1.2. + + + + Beweiserleichterung bezüglich des Versicherungsfalles + + + + + + + + + + + + + + Kann der Beweis, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nicht erbracht werden, so gilt der Eintritt des Versicherungsfalles bereits dann als bewiesen, wenn aufgrund objektiver Umstände keine vernünftigen Zweifel daran bestehen können, dass alternative Ursachen für den Eintritt des versicherten Schadens nicht in Betracht kommen. + + + + + + + + Voraussetzung für die Anwendung der Beweiserleichterung ist weiterhin, dass der Krisendienstleister durch den Versicherten eingeschaltet wurde und dass kein Verstoß der Versicherten gegen Anzeige- bzw. Mitwirkungsobliegenheiten im Versicherungsfall vorliegt. + + + + + + + + + + + + + + + 2. + + + + Vorrangige Versicherung + + + + + + Ist ein Versicherungsfall oder ein Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag versichert, so geht der vorliegende Vertrag vor. + + + + Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem anderen Versicherungsvertrag um eine Cyber-Versicherung eines Versicherten handelt. In diesem Fall steht die vorliegende Versicherung erst im Anschluss an die Versicherungssumme der anderen Versicherung zur Verfügung. Versicherungsschutz besteht in Ergänzung zu der Leistung des anderen Versicherers, soweit der Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag weiter ist als unter dem anderen einschlägigen Versicherungsvertrag (Konditionendifferenzdeckung) oder der anderweitige Versicherungsschutz durch Zahlung verbraucht ist (Summenausschöpfungsdeckung). + + + + Erhält der Versicherte aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag wegen dauerhafter Zahlungsunfähigkeit des anderen Versicherers keine Leistung, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrags Zug um Zug gegen Abtretung der Leistungsansprüche des Versicherten. + + + + Bestreitet der andere Versicherer seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrags unter Eintritt in die Rechte des Versicherten vor. + + + + + + + + + + + + + + 3. + + + + Versicherter Zeitraum + + + + + + + + + + + + + + + + + + 3.1. + + + + Versicherungsfälle während der Vertragslaufzeit + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 3.2. + + + + Nachmeldefrist + + + + + + + + + + + + + + Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. + + + + + + + + + + + + + + + + Für den Zeitraum der Nachmeldefrist steht der unverbrauchte Teil der Jahreshöchstleistung der letzten Versicherungsperiode zu den bei Vertragsende geltenden Bedingungen zur Verfügung. + + + + + + + + + + + + + + + 4. + + + + Räumlicher Geltungsbereich und Non-Admitted-Countries + + + + + + Es besteht weltweiter Versicherungsschutz. + + + + + + + + + + + Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich geschuldete Leistungen im Ausland zu erbringen, sind diese Leistungen am Sitz des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erbringen. Einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen hat in diesem Fall nur der Versicherungsnehmer selbst. + + + + + + + + + + + + + + 5. + + + + Kumulklausel + + + + + + Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über mehrere Versicherungsverträge derselben Versicherungsart (Vermögensschadenhaftpflicht-, Betriebshaftpflicht-, D&O-, Cyber- oder Sachversicherung bzw. entsprechende x Versicherungsprodukte im Ausland) der x-Gruppe (insbesondere der Risikoträger x SA, x Insurance Company Ltd., Lloyds Syndicate 33 und 3624) Versicherungsschutz besteht (Kumulfall). + + + + Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. + + + + Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedrigere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung. + + + + + + + 6. + + + + Fälligkeit von Entschädigungsleistungen für Cyber-Eigenschäden + + + + + + Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. + + + + Der Versicherte kann zwei Wochen nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist, sofern keine Gründe für eine Aufschiebung der Zahlung vorliegen. + + + + Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, + + + + + + + + + + + ● + + + + wenn Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherten bestehen; + + + + + + ● + + + + wenn ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen einen Versicherten oder einen Repräsentanten anhängig ist. + + + + + + + + + + + + + 7. + + + + Monetärer Selbstbehalt + + + + + + + + + + + + + + + Ein Versicherter beteiligt sich in jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag an der Leistung des Versicherers (monetärer Selbstbehalt). + + + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherungsnehmer kann den im Versicherungsschein vereinbarten monetären Selbstbehalt um 25 % je Schadenfall reduzieren, wenn die im Versicherungsschein- Beiblatt und unter www.x/x näher beschriebenen Voraussetzungen zu dem Cyber-Training erfüllt werden. + + + + + + + + + + + + + + + 8. + + + + Leistungsobergrenzen + + + + + + + + + + + + + + + + + + 8.1. + + + + Je Versicherungsfall + + + + + + + + + + + + + + Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 8.2. + + + + Je Versicherungsjahr + + + + + + + + + + + + + + Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet. + + + + + + + + + + + + + + + + + 9. + + + + Zahlung der Versicherungssumme + + + + + + Der Versicherer kann einem Versicherten im Versicherungsfall zu jedem Zeitpunkt die Versicherungssumme bzw. den noch nicht verbrauchten Teil der Versicherungssumme bzw. einer gegebenenfalls vereinbarten Entschädigungsgrenze auszahlen. In diesem Fall hat der Versicherer gegenüber den Versicherten keine weitere Leistungspflicht (inklusive Abwehrkosten) für diesen Versicherungsfall. + + + + + + + 10. + + + + Versicherte + + + + + + Versicherte sind: + + + + + + + + + + + ● + + + + der Versicherungsnehmer und + + + + + + ● + + + + mitversicherte Unternehmen. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + 10.1. + + + + Versicherungsnehmer + + + + + + + + + + + + + + Der Versicherungsnehmer ergibt sich aus dem Versicherungsschein. + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + +
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